Seitens des Hessischen Kultusministeriums gibt es gegenüber der früheren Erlasslage keine grundsätzlichen Bedenken mehr gegen den Einsatz von Schulhunden, nachdem der Erlass zur Haltung von lebenden Tieren in Klassenräumen, der explizit auch die Haltung von Hunden aus hygienischen und tierschutzrechtlichen Gründen untersagte, nicht mehr durch das Hessische Kultusministerium erneuert wurde.
Die rechtliche Grundlage für einen Schulhundeinsatz in Hessen findet sich in §§ 3 Abs. 5, 127b Hessisches Schulgesetz (HSchG). Danach entwickelt die Schule ihr eigenes pä- dagogisches Konzept und legt die besonderen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit (hier die Arbeit mit dem Schulhund) in einem Schulprogramm fest.
Verschiedene Schulämter und Schulträger regeln in Zusammenarbeit mit den Schulen den Schulhundeinsatz über sog. „Kooperationsverträge“. Es handelt sich aber immer um eine Einzelfallentscheidung, für die bestimmte Bedingungen für den Einsatz des Schul-hundes erforderlich sind.
Letztendlich entscheidet die Schulleitung über den Einsatz eines Schulhundes und trägt somit auch die Endverantwortung!
Bezüglich der Fragen zur Hygiene finden sich Regelungen in den §§ 33 bis 36 des Infektionsschutzgesetzes und in § 149 des HSchG.
Auch zu Haftungs- und Versicherungsfragen gibt es gesetzliche Vorgaben. Nach § 2 SGB VII sind Schüler/innen bundesgesetzlich gegen Unfallschäden versichert, die sie im Rahmen des Unterrichts bzw. bei der Teilnahme an anderen schulischen Veranstaltungen erleiden.
Eine Haftung der Lehrkräfte, die ihren Unterricht mit einem Schulhund durchführen, ist aber durch das im Sozialgesetzbuch verankerte Haftungsprivileg (§§ 105,106 SGB VII) grundsätzlich ausgeschlossen. Aus diesem Grunde ist eine Tierhalterhaftplichtver- sicherung und Amtshaftpflichtversicherung inklusive Mitversicherung des Hundes auf frei- williger Basis für die Lehrkraft zwingend erforderlich.
Letztendlich sind die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu beachten. Demzufolge darf der Einsatz des Hundes in der Schule nicht mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sein. Die hundeführende Lehrkraft muss (neben der eigentlichen pädagogischen Berufsausbildung) sowohl über die erforderlichen Kenntnisse und Fähig- keiten einer artgerechten Tierhaltung verfügen als auch fachspezifische Aus- und Weiter- bildungen im Bereich tiergestützter Interventionen nachweisen können.
(vgl. Schulverwaltung Hessen/Rheinland-Pfalz, Nr. 12/2013, Seite 340 f. - "Der Einsatz von Schulhunden im Unterricht")
Die Kultusministerkonferenz stellt mit ihrer „Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU)“ bundesweit ein umfassendes Regelwerk zur Unfallverhütung an deutschen Schulen bereit. In der aktuellen „Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU)" vom 14.06.2019 findet man auf Seite 90 folgende Empfehlungen zu Hunden in der Schule:
"Beim Einsatz von Hunden in Schulen (z.B. im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik, HuPäSch o.ä.) müssen einige wichtige Punkte beachtet werden. Dazu zählen insbeson- dere:
Vor dem Einsatz des Hundes im Unterricht sind die Sorgeberechtigten nach bekannten Allergien ihrer Kinder zu befragen. Bei Schülerinnen und Schülern ab der Sekundarstufe II können auch diese befragt werden.
Nach dem Umgang mit dem Hund sind die erforderlichen hygienischen Maßnahmen (z.B. Händewaschen) durchzuführen."
Diese "Richtlinie der Kultusministerkonferenz" ist neben der „Selbstver- pflichtung im Schulhundweb" die einzige deutschlandweite Empfehlung zum Einsatz von Hunden in der Schule!