Der Einsatz des Hundes in der Schule sollte immer nach ethisch verträglichen und tierschutzrelevanten Aspekten erfolgen. Die Lehrperson muss die Körpersprache und das Ausdrucksverhalten des Hundes verstehen, seine Stresssignale erkennen und diese wahrnehmen. Der Hund darf niemals als „Arbeitsmittel“ instrumentalisiert werden!
§20a Grundgesetz schützt auch die Tiere
Seit 2002 ist der Tierschutz als Staatsziel fest im Grundgesetz verankert. Der Artikel 20a GG, in dem die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt sind, wurde um den Passus "und die Tiere" erweitert. Abbildung Quelle: Tierschutzbund
Die „Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT)“ hat Merkblätter und Leitlinien zu tierschutzrelevanten Themen erarbeitet und stellt diese im Internet zum Download zur Verfügung. Sie sollen dazu beitragen, die Belastungen von Tieren bei ihrer Nutzung im sozialen Einsatz zu minimieren.
Das „Merkblatt Nr. 131 - Nutzung von Tieren im sozialen Einsatz“ gibt allgemeine Empfehlungen für die Haltung und Betreuung und zum tiergerechten Einsatz von Tieren in sozialen Bereichen; das „Merkblatt Nr.131.4 - Hunde“ informiert speziell mit Hund arbeitende Personen grundlegend und weist auf Seite 8 darauf hin, dass „das Tier- individuum selbst Indikator für die eigene Belastungsgrenze ist. Tiergestützt arbeitende Menschen müssen über die Fähigkeit verfügen, Gesundheit, Wohlbefinden und charakterliche Eignung ihres eingesetzten Tieres richtig einzuschätzen. Sie müssen in der Lage sein, Stresssignale und Anzeichen für Überforderung richtig zu deuten und Einsatz- bedingungen rechtzeitig zu ändern (Arbeit unter- oder abbrechen, Ausgleich anbieten)“.
Weitere Informationen zur Einhaltung des Tierschutzes bieten u.a. der Tierschutzbund und die Stiftung für das Tier im Recht.